2.2. Mit Aktenbeurteilung vom 18. Januar 2024 führte med. pract. C._____ aus, aus fachpsychiatrischer Sicht sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine von einer natürlichen psychischen Mitreaktion losgelöste psychische Störung im Unfallzusammenhang festzustellen, welche eine wesentliche und länger andauernde Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit zur Folge hätte (VB 51 S. 2).