Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24. Januar 2023 und den organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden des Beschwerdeführers ist folglich selbst bei (an sich nicht gerechtfertigter) Anwendung der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma- statt der sog. Psycho-Praxis zu verneinen. Die Einstellung der Leistungen per 12. Oktober 2023 ist damit nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 18. März 2024 (VB 110) erweist sich demnach jedenfalls im Ergebnis als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).