4.5. Zusammenfassend ist damit, wenn überhaupt, so höchstens eines der Adäquanzkriterien erfüllt, dies aber nicht in ausgeprägter Weise. Somit kommt dem Unfall vom 24. Januar 2023 rechtsprechungsgemäss keine massgebliche Bedeutung für die noch über dem 12. Oktober 2023 hinaus geklagten Beschwerden zu. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24. Januar 2023 und den organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden des Beschwerdeführers ist folglich selbst bei (an sich nicht gerechtfertigter) Anwendung der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma- statt der sog. Psycho-Praxis zu verneinen.