4.4.6. Das Kriterium der Erheblichkeit der Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4. S. 128). Dieses Kriterium braucht indes nicht mehr vertieft geprüft zu werden, da ausweislich der Akten keine Hinweise ersichtlich sind, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden das bei Schleudertrauma-Verletzungen übliche Mass derart übersteigen würden, dass das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte.