noch bestehende höhergradige Arbeitsunfähigkeit spricht. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die behandelnde Ärztin der E._____ AG am 23. Oktober 2023 festgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer lediglich bei mit den Armen nach vorne gerichteten, bedienenden Tätigkeiten unter Einbezug der Kopfbewegung, Schulter- und Armbewegung in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt sei (VB 95 S. 2). Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt damit nicht auf den ernsthaften Willen schliessen, beruflich rasch- - 15 -