Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich nach Lage der Akten nie bemüht hat, die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zu mindern oder zu beheben, und insofern auch seiner Schadenminderungspflicht nicht nachkam. Auf die Frage für den Grund der aktuellen Arbeitsunfähigkeit gab der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich des Telefongesprächs mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2023, mithin knapp vier Monate nach dem Unfall, an, dass es für ihn als Temporär-Arbeiter sehr schwierig sei, eine Arbeit zu bekommen, solange er "noch nicht zu 100 % [f]it" sei (vgl. VB 17 S. 1), was gegen eine zu diesem Zeitpunkt