stammten Tätigkeit attestierten (VB 5 ff.; 29; 47; 51; 59). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich nach Lage der Akten nie bemüht hat, die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zu mindern oder zu beheben, und insofern auch seiner Schadenminderungspflicht nicht nachkam.