_ ging in seiner Aktenbeurteilung vom 28. September 2023 davon aus, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit bereits spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 24. Januar 2023, also spätestens ab 24. Juli 2023, schon wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei (vgl. E. 3.1. hiervor), womit das Kriterium nicht erfüllt ist. Daran ändert auch nichts, dass die den Beschwerdeführer hausärztlich behandelnden Ärzte der E._____ AG diesem, soweit aktenkundig, noch über den 24. Juli hinaus bis am 30. September 2023, mithin für insgesamt (lediglich) gut acht Monate, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange-