Der Kreisarzt Dr. med. B._____ ging in seiner Aktenbeurteilung vom 28. September 2023 davon aus, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit bereits spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 24. Januar 2023, also spätestens ab 24. Juli 2023, schon wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei (vgl. E. 3.1. hiervor), womit das Kriterium nicht erfüllt ist.