Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2017 vom 2. August 2017 E. 5.3) oder einen schwierigen Heilungsverlauf gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden (die mit knapp neun Monaten vom Unfall bis zum Fallabschluss ohnehin nicht als lang zu werten ist) darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129 und SVR 2007 - 14 -