oder Rehabilitationsaufenthalte begeben. Die Behandlung bestand lediglich aus ambulanten Therapien sowie einer Medikamenteneinnahme. Die durchgeführten Behandlungen (Physiotherapie, Craniosakraltherapie, Massagen, Stosswellentherapie; VB 61 S. 4, BB 1 S. 4) können überdies nicht im Sinne der Rechtsprechung als belastend gelten. Insgesamt waren die getroffenen Vorkehren damit nicht mit der durch das fragliche Kriterium anvisierten, erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität verbunden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2011 vom 9. Juni 2011 E. 8.4 und 8C_213/2011 vom 7. Juni 2001 E. 8.2.4). Somit ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt.