beschränkte sich im Wesentlichen auf Nackenschmerzen in variierender Stärke und rezidivierende Kopfschmerzen (VB 22 S. 3; 61 S. 2 f.; BB 1 S. 4). Komplikationen aufgrund einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung sind ausweislich der Akten nicht ersichtlich, hatte der Beschwerdeführer doch im Gegenteil eine gerade Kopfhaltung, als es zur Kollision kam (vgl. VB 22 S. 2). Insgesamt ist somit weder bei den für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden eine besondere Schwere ersichtlich, noch liegen besondere Umstände vor, welche das Beschwerdebild beeinflusst haben könnten. Das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung ist daher nicht erfüllt.