Beim Unfall vom 24. Januar 2023 handelt es sich um eine einfache Doppelkollision mit primärer Heckkollision und sekundärer Frontkollision, bei der der Beschwerdeführer auf die Kollision gefasst war und die nicht heftig genug war, um die Airbags auszulösen (vgl. E. 4.4.3. hiervor). Da auch ansonsten keine Anhaltspunkte für Gegebenheiten, deretwegen der Unfall als besonders eindrücklich zu werten wäre, vorliegen, und der Beschwerdeführer konkret auch nichts dergleichen vorbringt, ist dieses Kriterium nicht erfüllt.