Weiter ist darauf hinzuweisen, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3). Beim Unfall vom 24. Januar 2023 handelt es sich um eine einfache Doppelkollision mit primärer Heckkollision und sekundärer Frontkollision, bei der der Beschwerdeführer auf die Kollision gefasst war und die nicht heftig genug war, um die Airbags auszulösen (vgl. E. 4.4.3. hiervor).