mittelschwer einzustufen, ersichtlich sind. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Unfall und den noch über den 12. Oktober 2023 hinaus anhaltenden Beschwerden könnte somit nur bejaht werden, wenn vier der Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines der Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. E. 4.3. hiervor).