4.3.4. Aufgrund des aktenkundigen Geschehensablaufs und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Kasuistik zu vergleichbaren Unfällen (vgl. E. 4.4.2. hiervor) ist die durch die Beschwerdegegnerin erfolgte Einordnung der Auffahrkollision als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht zu beanstanden, zumal keine besonderen Umstände, die es rechtfertigen würden den Unfall vom 24. Januar 2023 als eigentlich - 12 -