__ vom 23. Februar 2024 wurde zum Unfallereignis festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 24. Januar 2023 auf der Autobahn unterwegs gewesen. Bei Stau und falscher Fahrweise durch andere sei es in der Nähe einer Autobahnausfahrt zu einem unerwarteten Stillstand gekommen, wobei der Beschwerdeführer selbst noch rechtzeitig habe bremsen können. Der Fahrer hinter ihm sei jedoch in ihn hineingefahren. Der Beschwerdeführer erinnere sich, dass die Polizei gemeint habe, das sei ein Aufprall von ca. 80 km/h gewesen. Dies habe auch dazu geführt, dass schliesslich sein Auto in das vordere Auto hineingefahren sei. Er habe also einen Schlag zuerst von hinten und dann von vorne bekommen.