Ein Auto sei ihm direkt "hinten rein" gefahren (VB 17 S. 1). Im entsprechenden Fragebogen der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer am 22. September 2023 zum Unfallhergang an, der Unfall habe sich bei einer Autobahnausfahrt ereignet. Der Lenker sei ihm "hinten rein" gefahren, daraufhin habe es die zwei Vorderen auch erwischt (VB 65 S. 1). Im Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 23. Februar 2024 wurde zum Unfallereignis festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 24. Januar 2023 auf der Autobahn unterwegs gewesen.