4.3. 4.3.1. Während die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer am 24. Januar 2023 erlitten Unfall als höchstens mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wertet (VB 110 S. 8; Vernehmlassung S. 2)), bringt der Beschwerdeführer vor, es sei von einem mittelschweren Ereignis im engeren Sinne auszugehen (vgl. Beschwerde S. 9).