Die Beschwerdegegnerin prüfte die Adäquanz nach den Kriterien, die für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (vgl. BGE 115 V 140 [sog. Psycho-Praxis]; VB 110 S. 7). Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Ansicht, die Adäquanzprüfung habe nach der bei einem Schleudertrauma, einer äquivalenten Verletzung der Halswirbelsäule und einem Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden anwendbaren Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 109 [sog. Schleudertrauma-Praxis]) zu erfolgen (vgl. Beschwerde S. 5 f., 8). Nach Lage der Akten besteht die beim Beschwerdeführer nach dem Unfall aufgetretene Symptomatik im Wesentlichen in Nacken- bzw. Schulterbe-