4. 4.1. Voraussetzung für eine über den 12. Oktober 2023 hinaus bestehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bzw. für einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung wäre demnach, dass zwischen dem am 24. Januar 2023 erlittenen Unfall und den über den 12. Oktober 2024 noch persistierenden, nicht organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden nebst einem – angesichts der aktenkundigen Gegebenheiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhandenen – natürlichen auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestünde (vgl. E. 2. hiervor).