serung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen) mehr zu erwarten war. Damit erweist sich der per 12. Oktober 2023 verfügte Fallabschluss – entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 f.) – als rechtens. -8-