Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) davon auszugehen, dass den vom Beschwerdeführer noch über den 12. Oktober 2023 hinaus geklagten Beschwerden kein durch den Unfall vom 24. Januar 2023 bedingtes organisches Substrat zu Grunde liegt und von weiteren Behandlungen – auch von der von den Ärztinnen der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals D._____ am 23. Februar 2024 noch als "empfehlenswert" im Hinblick auf eine permanente Besserung der Schmerzen und eine Stressreduktion bezeichneten kraniosakralen Schmerztherapie (vgl. BB 1 S. 2) – keine namhafte Bes-