3.4. Zusammenfassend ergeben sich damit weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 28. September 2023 wecken könnten. Die besagte Aktenbeurteilung erfüllt demnach die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.2. hiervor), folglich ist darauf abzustellen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt.