Dass sowohl Dr. med. C._____ als auch die Ärztinnen der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals D._____ noch weitere Therapien empfahlen, vermag die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. B._____, wonach von weiteren Behandlungsmassnahmen keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei (vgl. VB 64 S. 2), insofern nicht in Frage zu stellen, als die noch vorgeschlagenen Therapien – auch vor dem Hintergrund der aus neurologischer Sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit – offensichtlich keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwarten liessen (vgl. E. 2.1).