In dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Kantonsspitals D._____, Klinik für Neurologie, in welcher sich der Beschwerdeführer am 23. Februar 2024 im Hinblick auf eine "Zweitmeinung bei Schmerzsyndrom nach Auffahrunfall" untersuchen liess, wurde gleichentags festgehalten, die ausführliche Anamnese und die klinische neurologische Untersuchung würden auf eine Chronifizierung bei muskulärer Verspannung nach Schleudertrauma hindeuten, verstärkt durch emotionalen Stress. Weitere diagnostische Untersuchungen würden bei bereits ausführlicher und unauffällig ausgefallener Diagnostik nicht als indiziert erachtet.