B._____ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden und der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine objektivierbaren strukturellen Folgen des Unfalls vom 24. Januar 2023 vorliegen würden und bei Fehlen jeglicher Hinweise für unfallkausale strukturelle Verletzungsfolgen spätestens sechs Monate -6- nach dem Unfallereignis von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung der nicht objektivierbaren Unfallfolgen mehr zu erwarten gewesen sei.