Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Neurologisch-versicherungsärztlich sei der Beschwerdeführer vollzeitig und uneingeschränkt arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit als Baumaschinenführer sowie in einer anderen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (VB 64). -5-