Entsprechende Beschwerden würden üblicherweise über Tage bzw. Wochen, maximal über sechs Monate anhalten. Die vom Beschwerdeführer noch über sechs Monate nach dem Unfall geklagten Beschwerden liessen sich nur noch durch unfallfremde Faktoren erklären. Insbesondere unter Berücksichtigung fehlender struktureller Verletzungsfolgen des Unfalls, wie beispielsweise einer Weichteilverletzung im Bereich des Nackens bzw. bildmorphologisch objektivierbarer Befunde, bestehe sechs Monate nach dem Unfall keine natürliche Kausalität mehr zwischen diesem und den protrahiert bestehenden Beschwerden.