3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 18. März 2024 (VB 110) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie, vom 28. September 2023. Dieser führte aus, neurologisch-versiche- rungsärztlich handle es sich bei den neurologisch spezialärztlich festgestellten Diagnosen um Beschwerden im Rahmen einer HWS-Distorsion QTF II und allenfalls um einen einfachen Kopfanprall nach einem Unfallgeschehen vom 24. Januar 2023. Entsprechende Beschwerden würden üblicherweise über Tage bzw. Wochen, maximal über sechs Monate anhalten.