2. 2.1. Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (vgl. Art. 10 Abs. 1 UVG). Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG). Ist sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).