Der Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt hin sei verfrüht erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Unfall und den noch persistierenden Beschwerden – fälschlicherweise in Anwendung der Psycho-Praxis statt der Schleudertrauma-Praxis – zu Unrecht verneint (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 1.2. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. Januar 2023 mit Einspracheentscheid vom 18. März 2024 zu Recht per 12. Oktober 2023 eingestellt hat (VB 110).