den 12. Oktober 2023 noch geklagten Beschwerden nicht mit objektivierbaren organischen Befunden zu erklären seien und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Januar 2023 stünden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 110). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, er habe auch über den 12. Oktober 2023 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin. Der Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt hin sei verfrüht erfolgt.