Es sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel anzuordnen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ihren Einspracheentscheid vom 18. März 2024 begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer über -3-