Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen einer kreisärztlichen Beurteilung stellte sie die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 mangels adäquater Kausalität des Unfalls für die noch geklagten, sich organisch nicht erklären lassenden Beschwerden auf diesen Zeitpunkt hin ein. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. März 2024 ab.