___ äusserte sich diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2024 nicht mehr. Somit ist nicht beurteilbar, ob und allenfalls inwiefern daraus Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit resultieren. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen tätige und im Anschluss neu über einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.