Stehen (vgl. den Fragebogen der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin in VB 23.1 S. 6). Angesichts dessen ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die an den Knien der Beschwerdeführerin bestehenden Beeinträchtigungen keine Einschränkungen in deren angestammten Tätigkeit begründen sollten. Das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit wurde sodann nur unter Berücksichtigung der Rückenbeschwerden definiert (vgl. VB 85.1 S. 3 ff.).