Folglich ging er davon aus, es bestünden bezüglich der Kniegelenke keine Einschränkungen "bezogen auf die berufliche Tätigkeit" (VB 85.2 S. 11). In den Vorakten des Gutachtens der Neurologie Toggenburg AG wurde weder eine Arthrose noch eine Chondrokalzinose an den Kniegelenken der Beschwerdeführerin dokumentiert (vgl. VB 85.2 S. 3 ff.). RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Praktischer Arzt, nahm am 15. Januar 2024 zum Bericht von Dr. med.