jedenfalls nicht erfüllt ist. Angesichts dieses Ergebnisses braucht nicht erörtert zu werden, welche Bedeutung der belastenden Situation aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Tochter für die psychische Symptomatik der Beschwerdeführerin zukommt (vgl. BGE 145 V 215 E. 6.3 S. 228; BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.), und es erübrigt sich auch eine bei der Beurteilung, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, grundsätzlich durchzuführende Prüfung anhand der diesbezüglich massgebenden Indikatoren (vgl. dazu BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Die Beschwerde- -9-