7. Aus der Aktenbeurteilung von med. pract. B._____ vom 5. Juni 2024 ergibt sich, dass ab der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin am X. Juli 2022 von einer (ausschliesslich psychisch bedingten) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in deren bisherigen Tätigkeit von höchstens 20 % auszugehen ist und damit die für die Bejahung eines Rentenanspruchs geltende Voraussetzung einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) jedenfalls nicht erfüllt ist.