schliessend während vier Monaten regelmässig alle zwei Wochen ambulant behandelt hatte. Dass die Vorinstanz in jener Konstellation nicht einem Gutachten, das auf einer einmaligen Untersuchung basierte, gefolgt ist, habe das Bundesgericht unter den gegebenen Umständen nicht als willkürlich erachtet. Es habe sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung im Rahmen einer Willkürprüfung gehandelt, der besondere Gegebenheiten zugrunde lagen. Diese vermöge die ständige Rechtsprechung zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen therapeutisch tätiger Ärzte, bei welchen der Behandlungsauftrag im Vordergrund steht (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353;