ICD-10 nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fällt und grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1; 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Dem Bericht ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit ab dem 12. April 2024 schrittweise von 20 % auf 40 % (ab dem 3. Mai 2024) gesteigert habe (BB 3).