Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich die RAD-Aktenbeurteilung vom 27. November 2023 nicht auf aktuelle medizinische Unterlagen stütze und zudem aufgrund des Berichts von med. pract. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Fachpsychologin D._____ vom 2. Mai 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 3) erhebliche Zweifel an derselben bestünden. Insbesondere gehe aus dem Bericht vom 2. Mai 2024 hervor, dass bei ihr "während Monaten" eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit von 80 % bestanden habe. Seit 3. Mai 2024 liege diese bei 60 %. Sie habe somit Anspruch auf eine Invalidenrente (Beschwerde S. 10 f.).