Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. In der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2024 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die RAD-Aktenbeurteilung vom 27. November 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 36) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitliche (psychische) Beeinträchtigung mit länger dauernder und wesentlicher Auswirkung auf deren Arbeitsfähigkeit und damit auch keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (VB 52).