2.2. Die Beschwerdegegnerin tätigte, nachdem ihr die Beschwerde mit Verfügung vom 27. Mai 2024 zugestellt worden war, weitere medizinische Abklärungen und holte erneut eine Stellungnahme des RAD ein (Aktenbeurteilung von med. pract. B._____ vom 5. Juni 2024). Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2024 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juli 2024 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin, im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3-