3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2024 in Bezug auf die (wiedererwägungsweise) Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2020 (Beitragserlass für das 2018), der Verfügung vom 26. April 2021 (Beitragserlass für das Jahr 2019), der Verfügung vom 19. November 2021 (Beitragserlass für das Jahr 2020) und der Verfügung vom 18. November 2022 (Beitragserlass für das Jahr 2021) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur allfälligen Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. - 12 -