spracheentscheid selbst einräumte (vgl. E. 2.6 des Einspracheentscheids [VB 118 S. 2]). Dies stellt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens dar. Die Sache ist folglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss an die Abklärungen wird sie darüber zu befinden haben, ob der für die Jahre 2018 bis 2021 gewährte Beitragserlass wiedererwägungsweise aufzuheben ist. Sollte dies der Fall sein, wird sie das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin im Sinne eines Eventualbegehrens zudem als Gesuch um Herabsetzung gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG zu prüfen haben (vgl. E. 2.2.6).