vgl. bereits Verfügung vom 10. August 2017 [VB 14]). Zufolge einer Verletzung ihrer Abklärungspflicht bzw. des Untersuchungsgrundsatzes blieb die Beschwerdegegnerin jedoch in Unkenntnis davon, dass die Wohngemeinde der Beschwerdeführerin dieser die materielle Hilfe (nur) bis 31. Oktober 2017 gewährt hatte und somit ab 2018 keine Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin mehr ausgewiesen war (vgl. die der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2023 zugestellte, durch die Wohngemeinde der Beschwerdeführerin überprüfte Liste der Personen mit einem Beitragserlass für das Jahr 2021 [sog. "Erlassliste"; VB 38 ff.];