30 AHVV) nicht berücksichtigt (vgl. VB 43; 44). Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Beitragserlasses für die Jahre 2018 bis 2021 davon aus, dass die Beschwerdeführerin materielle Hilfe deren Wohngemeinde erhielt und die Bezahlung des Mindestbeitrags für diese somit eine grosse Härte bedeutete, so wie dies ab 1. Mai 2017 der Fall gewesen war (vgl. Schreiben der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin vom 7. August 2017, mit welchem diese bestätigte, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2017 Sozialhilfe bezog [VB 12 S. 2]; VB 42) und weshalb sie dieser mit Verfügung vom 30. Juni 2020 bereits den Beitrag für das Jahr 2017 erlassen hatte (VB 24;