Beschwerdeverfahren zu bestätigende) Beitragsfestsetzung ergibt, dass ein den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von Fr. 478.00 übersteigender persönlicher Beitrag von Fr. 1'332.50 festzusetzen ist (vgl. E. 2.3) und somit zum Zeitpunkt des ursprünglichen Beitragserlasses gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG kein Anwendungsfall für einen solchen vorlag (vgl. E. 2.2.3). Ausserdem wurde auf diese Weise beim Beitragserlass auch das an die persönlichen Beiträge anrechenbare Erwerbseinkommen (vgl. Art. 30 AHVV) nicht berücksichtigt (vgl. VB 43; 44).